§ 1. Zweck des Verbandes
(1) Der Altphilologenverband Nordrhein-Westfalen ist als Glied des Deutschen Altphilogenverbandes bestebt, die Bildungskräfte der Antike im geistigen Leben der Gegenwart, namentlich in der Jugenderziehung, zur Wirkung zu bringen.
(2) Die wissenschaftliche und pädagogische Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer des altsprachlichen Unterrichtes ist sein besonderes Anliegen.
§ 2. Mitgliedschaft und Gliederung
Ordentliche Mitglieder können werden die Vertreterinnen und Vertreter der Altertumswissenschaft sowie die Studierenden und Lehrerinnen und Lehrer der Alten Sprachen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Förderer der Bestrebungen des Verbandes sind als außerordentliche Mitglieder willkommen.
(2) Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder, in dem der Beitrag für den DAV enthalten ist, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Untergliederungen des Landesverbandes können Orts- bzw. Bezirksgruppen sein, zu denen sich die Mitglieder entsprechend den örtlichen Verhältnissen zusammenschließen.
§ 3. Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden des Landesverbandes und ihren/seinen beiden Stellvertreterinnen/Stellvertretern, aus zwei Kassenwartinnen/Kassenwarten, einer Schriftführerin/einem Schrift-führer und bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzer für weitere Aufgaben im Rahmen der Vorstandsarbeit. Es finden mindestens zwei Sitzungen im Jahr statt.
(2) Nach Möglichkeit sollen durch die/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter beide Landesteile vertreten sein. Die beiden Kassenwartinnen/Kassenwarte sollen je einen Landesteil vertreten.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandeswerden von den Mitgliedern des Landesverbandes im Rahmen der Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Gesamtvorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.Der Gesamtvorstandkann bei besonderen Gelegenheiten zwei bis vier Beraterinnen/Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Der Gesamtvorstandvertritt den Landesverband im DAV.
(5) Die/der Vorsitzende des Landesverbandes führt die Geschäfte in Zusammenarbeit mit den beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter und beruft auch die jedes zweite Jahr stattfindende Hauptversammlung ein. Sie/Er hat das Recht, in Angelegenheiten zu entscheiden, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung desGesamtvorstandes dulden.
(6) Der geschäftsführende Vorstand (der/die Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter) fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen aller Mitglieder. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 4. Versammlungen
(1) Der Landesverband hält in jedem zweiten Jahr - und zwar i. d. R. jeweils in dem Jahr, in dem keine Bundestagung des DAV stattfindet - eine Hauptversammlung ab, die mit einer Arbeitstagung verbunden ist.
(2) Die Hauptversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, erteilt dem alten Vorstand Entlastung und wählt den neuen Vorstand für zwei Jahre.
(3) Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist 14 Tage vorher bekanntzugeben.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.